Wurde ein Hausverwalter auf unbestimmte Zeit bestellt, kann er jederzeit durch einen mehrheitlichen Beschluss der Wohnungseigentümer abberufen werden. Es genügt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG die einfache Mehrheit.
Wurde ein Hausverwalter auf unbestimmte Zeit bestellt, kann er jederzeit durch einen mehrheitlichen Beschluss der Wohnungseigentümer abberufen werden. Es genügt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG die einfache Mehrheit.
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