Ist das Vertragsobjekt noch nicht vollständig hergestellt, so müssen genaue Pläne und eine möglichst detaillierte Baubeschreibung Inhalt des Vertrags sein. Dies kann auch durch Verweisung auf eine andere notarielle Urkunde geschehen. Abweichungen und Ergänzungen hierzu sind in den Vertrag des Käufers aufzunehmen. Der Bauträger darf sich Änderungen in der Bauausführung nur insoweit vorbehalten, als sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen des Bauträgers zugemutet werden können ( §10 Nr. 4 AGBG). Bauträgerverträge sollen einen bestimmten Fertigstellungstermin enthalten, wobei zwischen bezugsfertiger Herstellung und vollständiger Fertigstellung differenziert werden sollte. Für den Fall der Terminüberschreitung sieht das Gesetz einen Anspruch des Käufers auf Schadensersatz vor. Im Vertrag kann auch eine Vertragsstrafe oder eine Entschädigung für den Nutzungsausfall vereinbart werden.